Derzeit ist (noch) die Verpackungsverordnung (VerpackV) aktuell. Doch diese gilt nur noch bis zum Stichtag am 31. Dezember 2018, denn anschließend tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Dieses bringt viele Neuerungen mit sich, die sich auf die Verpackungsindustrie auswirken werden. Letztendlich wirkt sich dies natürlich auch auf den Kunden und nicht nur auf die Unternehmen aus. Wichtig ist demnach, sich bereits im Vorfeld hinreichend zu informieren, damit Sie auf wichtige Veränderungen reagieren können.

Agieren Sie zu spät, könnte sich dies -besonders als Unternehmen- verheerend auf Ihre Produktionsprozesse auswirken. Sobald Sie eine Ware verpacken und an den Endkunden senden, unterliegen Sie dem neuen Verpackungsgesetz ebenso, wie Sie zurzeit von der Verpackungsverordnung betroffen sind. Doch was genau ändert sich und welche Maßnahmen gehören bereits ohnehin schon zu den Regeln und müssen eingehalten werden?

Erste Veränderungen bereits für 2018

Wer heute im Internet bestellt, möchte sichergehen, dass seine Ware pünktlich und sicher verpackt ankommt. Bildquelle: Narong Jongsirikul – 380086414 / Shutterstock.com

verpackungsgesetz 1 - Verpackungsgesetz

Fest steht: Das neue Verpackungsgesetz kommt. Doch auch wenn dieses erst ab 2019 gilt, sind die Auswirkungen der Neuerungen schon jetzt zu spüren. Vor allem Hersteller sind von den neuen Regelungen betroffen. Die Mengen werden beispielsweise auch in diesem Jahr schon von der „zentralen Stelle“ in Augenschein genommen. Diese wird geschaffen, um verlässlichere Kontrollen zu ermöglichen und die Effizienz des Vollzugs zu erhöhen. Gleichzeitig ist das Ziel, Mengenabmeldungen vorzubeugen.

Zusammengefasst gilt: Das neue Verpackungsgesetz tritt erst 2019 in Kraft. Dennoch werden die Hersteller schon jetzt schärfer kontrolliert, so dass das Verpackungsrecycling auch schon 2018 noch transparenter werden kann.

Was ändert sich ab 2019?

Jeder Händler, der Verpackungsmaterialien wie Pappe oder Kunststoff in Umlauf bringt, unterliegt dem Verpackungsgesetz. Wichtige Faktoren sind:

  • Die Registrierungspflicht: Ab 2019 müssen sich Händler bei der zentralen Stelle registrieren. Dort wird festgehalten, welche und in welcher Menge Verpackungsmaterialen in den Verkehr gebracht werden. Registrieren Sie sich nicht, drohen hohe Geldstrafen, denn Sie dürfen Ihre Produkte erst dann vertreiben, wenn Sie sich im Verpackungsregister registriert haben.
  • Die Übermittlung der Verpackungsmaterialien: Es ist unerlässlich, über eine Lizenz für das jeweilige Material zu verfügen. Grundlage hierfür sind duale Systeme, welche für das Recycling der gebrauchten Verpackungen zuständig sind. Darüber hinaus müssen Sie auch angeben, welche Mengen an Verpackungen Sie verbrauchen.
  • Die Beauftragung eines dualen Systems: Sie können sich für ein duales System entscheiden, welches für das Recycling sorgt. Allerdings sind Sie nach wie vor derjenige, der für die Materialien verantwortlich ist. Das bedeutet, dass Sie sich nicht selbst um die Herstellung kümmern müssen, diese aber in Ihrem Namen bei der zentralen Stelle melden müssen.
  • Neue Quoten: Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, mehr Privathaushalt-Abfälle zu recyceln und gleichzeitig die Hersteller dazu zu bringen, mehr recyclingfähige Verpackungen in Umkreis zu bringen. Am konkreten Beispiel festgemacht, bedeutet dies, dass die entsprechende Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen, die aktuell bei 36 Prozent liegt, bis 2022 auf einen Wert von 63 Prozent steigen soll. Auch die Mehrweg-Quote soll steigen. Dementsprechend sollen laut neuem Gesetz deutliche Kennzeichnungen an den Regalen fixiert werden, die auf Mehrweg- oder Einweggetränke hinweisen. Als Ziel gilt in Zukunft eine Mehrwegquote von 70 Prozent.
  • Definitionen: Im Zusammenhang mit den Neuerungen des neuen Verpackungsgesetzes werden verschiedene Begriffe einer neuen Definition unterzogen. Das bedeutet beispielsweise, dass systembeteiligungspflichtige Verpackungen laut Gesetz als „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen“ deklariert werden. Hier gilt, dass die entsprechenden Verpackungen komplett lizensiert werden müssen. Neu ist, dass die Verkaufsverpackungen nicht beim Konsumenten anfallen müssen, um „systembeteiligungspflichtig“ zu sein. Zudem gelten -laut neuer Definition- für Umverpackungen dieselben Regelungen wie für Verkaufsverpackungen. Versandverpackungen hingegen können nicht vorlizenziert werden und zählen zum Bereich der Verkaufsverpackungen.

Die Änderungen, die mit dem neuen Verpackungsgesetz einhergehen, sind teilweise eklatant. Nicht nur sollen die Kosten auf alle Mitglieder im Verpackungsregister fair aufgeteilt werden. Schließlich entsteht durch das Verpackungsgesetz gleichzeitig ein transparentes System, so beispielsweise mit der Einführung einer Hinweispflicht des Handels beim Vertrieb von Getränkeverpackungen mit Pfand. Durch einheitliche, deutliche Kennzeichnungen profitieren die Endverbraucher von einer optimalen Möglichkeit, ihr eigenes Konsumverhalten zu „kontrollieren“ und bewusst zu den entsprechenden Produkten zu greifen. Aufgrund der erhöhten Quoten mit Hinblick auf Recycling und Mehrwert wird von umweltgerechterer Verwertung profitiert, welche von vielen Seiten gefordert und angestrebt wird. Ökologisch vorteilhafte Verpackungen sollen vermehr genutzt werden.

Die zentrale Stelle

Völlig neu für alle Beteiligten ist die zentrale Stelle, bei der sich Vertreiber sowie Hersteller zwingend registrieren müssen. Bereits am 28. Juni 2017 wurde die zentrale Stelle rund um das Verpackungsregister in Osnabrück gegründet. Ab dem 1. Januar 2019 soll diese voll und ganz in Betrieb genommen werden, wobei die Registrierung schon im Sommer 2018 live geschaltet werden soll.

Letztendlich handelt es sich um eine neutrale Instanz, welche zwischen den Herstellern, Vertreibern und den jeweiligen Endkunden steht. Letztere müssen sich natürlich nicht bei der zentralen Stelle melden, profitieren aber ebenfalls von einer einheitlichen Verpackungsindustrie. Die Qualität soll schließlich ebenfalls hoch bleiben, was dem Kunden zugutekommt, wenn er beispielsweise ein Produkt aus dem Internet bestellt. Dieses soll schließlich unversehrt ankommen, wofür eine angemessene Verpackung Sorge trägt.

Folgende Aufgaben werden der zentralen Stelle zugeschrieben:

  • Übernahme der Registrierung aller Hersteller und deren Veröffentlichung im Internet
  • Überprüfung aller Datenmeldungen
  • Prüfung von Vollständigkeitserklärungen
  • Prüfung der vorgelegten Mengenstromnachweise
  • Ein Mindeststandard im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit der Verpackungen muss erarbeitet und mit dem Umweltbundesamt abgeglichen werden
  • Errechnung der Marktanteile
  • Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig und müssen eingeordnet werden
  • Überprüfung der Branchenlösungen
  • Sachverständige müssen in ein öffentliches Prüfregister aufgenommen werden
  • Prüfleitlinien bedürfen einer Entwicklung

Die genaue Definition der Verpackungsarten

Gerade hier gibt es Klärungsbedarf, denn mit Hinblick auf die unterschiedlichen Verpackungswege existieren unterschiedliche Definitionen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind beispielsweise jene, welche beim Endkunden letztendlich im Abfall landen. Verkaufs- und Umverpackungen sind es also, welche zu 100 Prozent lizenziert werden müssen. Dazu ist jeder Hersteller sowie Vertreiber verpflichtet.

Neu ist jedoch, dass die Verpackungen nicht zwingend als Abfall beim Endkunden enden. Darüber hinaus gilt für Umverpackungen dasselbe Verfahren wie für Verkaufsverpackungen. Auf der anderen Seite handelt es sich bei Versandverpackungen laut neuem Verpackungsgesetz um Verkaufsverpackungen, welche nicht schon im Vorfeld lizenziert werden können.

Die erhöhten Quoten

Gerade mit Hinblick auf die Quoten für die Recyclingfähigkeit der unterschiedlichen Verpackungsarten treten deutliche Veränderungen zutage. Schon im nächsten Jahr kommt es zur ersten Erhöhung der Quoten. Die Anforderungen an die Verwertung steigen im Jahre 2022 zudem ein weiteres Mal an. Hierbei handelt es sich um die Anteile der jeweiligen Verpackungsarten, welche der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden müssen. Dies gilt für Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, Eisenmetalle und Aluminium. Dazu kommen die Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen und Kunststoffe.

Infografik Verpackungsgesetz - Verpackungsgesetz

Darüber hinaus sollen Hersteller -aufgrund der Beteiligungsentgelte- dazu übergehen, Materialien zu verwenden, die größtenteils recycelt werden können. Neue ökologische Richtlinien treten also ebenfalls in Kraft. Die genauen Kriterien wurden bislang noch nicht festgelegt, sollen zwischen der zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt jedoch erarbeitet und veröffentlicht werden.

Ein Richtwert für den Mindeststandard soll bereits im laufenden Jahr 2018 erarbeitet werden. Dadurch wird ein Leitfaden zur Verfügung gestellt, an dem sich alle weiteren Vorhaben und Überlegungen orientieren können.

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